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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. I-H&S GmbH

einschließlich des Online-Shops myusedparts

 

  1. Allgemeine Bedingungen

 

  • 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1)  Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, wobei es gleichgültig ist, ob es sich im Einzelfall um einen Kauf- oder Werkvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

(2)  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

(3)  Diese AGB gelten für Geschäftsbeziehungen ab dem jeweiligen unten benannten Gültigkeitsdatum solange, bis sie durch eine neue Fassung ersetzt werden.

 

  • 2 Vertragsschluss

(1)  Unsere Angebote sind freibleibend. Die dem Angebot auf Lieferung von neuen oder gebrauchten Maschinen beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Prospektangaben des Herstellers sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Entsprechendes gilt für die Lieferung gebrauchter Maschinen. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

 

(2)  Der Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande oder wenn wir mit der Lieferung oder Leistung begonnen haben. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Offen-sichtliche Schreib- oder Rechenfehler können nachträglich korrigiert werden.

 

(3)  An Maschinenblättern, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben; vor ihrer Weitergabe bedarf der Verhandlungs-/Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

  • 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)  Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und gelten für Maschinen ab Werk, im Übrigen ab Lager bzw. Standort ohne Verpackung. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Ausgaben erhöht oder neu eingeführt, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung/Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

 

(2)  Sofern wir auf Grund besonderer Vereinbarung die Montage oder Inbetriebnahme von uns gelieferter Maschinen, Anlagen etc. übernehmen, werden die Monteure von uns gestellt. Soweit nicht anders, insbesondere in Form einer Pauschale, vereinbart, gehen dadurch entstehende Kosten, insbesondere für Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie Auslösung zu Lasten des Kunden. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden werden mit entsprechenden Aufschlägen berechnet. Erforderliche Rüst- und Hebewerkzeuge sowie Hilfskräfte sind vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

(3)  Unsere Rechnungen sind rein netto (ohne Abzug) und sofort fällig; der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei der Lieferung von Maschinen sind 30 % des Kaufpreises nach Auftragsbestätigung, 65 % vor der LKW-Verladung und 5 % nach Inbetriebnahme der Maschine (Abarbeitung eines Testwerkstücks) ohne Abzug fällig und durch eine unwiderrufliche Bankbürgschaft zu sichern. Hat der Käufer einen Liefertermin vereinbart und verzögert sich die Auszahlung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ist die Zahlung fällig mit der Anzeige unserer Versandbereitschaft. In anderen Fällen sind wir berechtigt, eine angemessene Abschlagszahlung zu fordern, soweit die Forderung nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Dies gilt nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen.

 

Rechnungen über Reparaturleistungen, Servicearbeiten sowie über Ersatzteillieferungen sind in jedem Fall sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig.

 

(4)  Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir - auch bei Stundung oder sonstigem Zahlungsaufschub, u.a. durch Entgegennahme eines Wechsels - berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

 

(5)  Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

(6)  Haben wir zusätzlich zur Lieferung auch Aufstellung und Montage des Liefergegenstandes übernommen, erfolgt die Lieferung an den Montageort ebenfalls auf Kosten des Bestellers. Der Besteller trägt neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten und Spesen des Montagepersonals. Soweit wir Schulungsleistungen durchführen, gilt unsere zum Zeitpunkt der Durchführung der Schulung gültige Preisliste, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

(7)  Bei einem Bestellwert unter 50 € erheben wir einen Mindermengenzuschlag von 15 €. Gebühren im Auslandszahlungsverkehr gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

 

(8)  Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltsloser Gutschrift als Zahlung.

 

(9)  Ab Verzugseintritt können wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Unser Recht, bereits ab Fälligkeit bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens 5 % p.a., verlangen zu können, bleibt unberührt.

 

  • 4 Lieferzeit, Versendung, Gefahrenübergang, Abnahme

(1)  Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

 

(2)  Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sämtliche Verpackungskosten sind vom Kunden zu tragen. Das Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Sämtliche uns durch den Versand der Ware entstehenden Kosten trägt der Kunde. Sofern es der Kunde wünscht, werden wir im Auftrag des Kunden unter Berechnung der Selbstkosten eine Transportversicherung abschließen. Für günstigste Verfrachtung sowie Transportlaufzeit wird keine Haftung übernommen.

 

(3)  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk bzw. den Stand-/Lagerort verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

 

(4)  Die Gefahr, auch eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes, geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder den Lager-/Standort verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

 

(5)  Werden der Versand bzw. die Abnahme des Vertragsgegenstandes aus Gründen verzögert oder verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Für reine Lagerhaltungskosten berechnen wir pro Tag eine Lagerkostenpauschale von 5 € pro Quadratmeter Standfläche laut Aufstellungsplan des Maschinenherstellers. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache zu einem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

(6)  Werden wir in der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten behindert (z.B. Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt etc.), so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

 

(7)  Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

 

(8)  Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Kunde uns - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

 

(9) Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt.

 

  • 5 Softwarenutzung

(1)  Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Vertragsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

(2)  Soweit die Software nicht von uns hergestellt ist, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. Im Falle von Mängeln der Software treten wir mit Vertragsschluss sämtliche Ansprüche, die uns gegen den Softwarehersteller zustehen, an den Besteller ab. Der Besteller muss Mängel der Software zunächst gegen den Softwarehersteller geltend machen und nur, wenn Ansprüche gegen den Hersteller nicht zu realisieren sind, haften wir subsidiär. Die Pflicht zur Lieferung von Updates oder Upgrades der Software besteht nicht.

 

  • 6 Eigentumsvorbehalt

(1)  Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden entstandenen oder noch entstehenden Forderungen - gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes - behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen vor. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Ware zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Ware kann diese verwertet und der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet werden.

 

(2)  Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir ein Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem des anderen fremden Materials. Der Kunde verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns auf. Der Kunde tritt schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an uns ab.

 

(3)  Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig.

 

(4)  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Für den Fall einer Klage nach § 771 ZPO hat uns der Kunde die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, soweit diese von Dritten nicht erstattet werden.

 

(5)  Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Hierzu sind wir insbesondere berechtigt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird oder uns anderweitig bekannt wird, dass der Besteller nicht mehr in der Lage ist, im ordentlichen Geschäftsverkehr gestellte Rechnungen zu begleichen.

 

Hat der Besteller den Liefergegenstand zuvor im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

(6)  Die sich aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung / unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung wird nur dann widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen hat der Kunde seinen Vertragspartner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und auszuhändigen sowie Wechsel herauszugeben. Außerdem hat der Kunde uns den Zutritt zu den noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltswaren zu gestatten und eine genaue Aufstellung der Waren zu übersenden, die Ware auszusondern und herauszugeben.

 

(7)  Übersteigt der realisierbare Wert der einbehaltenen Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 25 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Die Beweislast, dass die einbehaltenen Sicherheiten die Forderung um 25 % übersteigen, trägt der Kunde.

 

(8)  Der Kunde hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und alle erforderlichen bzw. vorgesehenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich ausführen zu lassen.

 

  • 7 Gewährleistung
  1. Haftung für Sachmängel

(1)  Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat den Mangel der gelieferten Ware - spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche - gegenüber uns schriftlich anzuzeigen.

 

(2)  Beim Verkauf gebrauchter Maschinen, Geräte oder Teile leisten wir bei Verträgen mit Unternehmern keine Gewähr wegen etwaiger Sachmängel. Für vom Kunden geliefertes oder auf Grund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes Material sowie für vom Kunden vorgegebene Konstruktionen leisten wir ebenfalls keine Gewähr.

 

Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist wird gem. § 475 Abs.2 BGB bei gebrauchten Gütern auf 1 Jahr beschränkt.

 

(3)  Eigenmächtige Nachbesserung des Kunden oder durch Dritte hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen uns zur Folge. Die Kosten einer Nachbesserung durch den Kunden oder Dritte ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung werden von uns nicht übernommen. Dies gilt nicht in dringenden - insbesondere unaufschiebbaren - Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. In diesen Fällen sind wir unverzüglich zu verständigen und nur zum Ersatz der notwendigen Kosten verpflichtet.

 

(4)  Wir übernehmen keine Gewähr und keine Einstandspflicht für Schäden insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Arbeiten, chemische, elektrotechnische/elektronische oder elektrische Einflüsse. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, sofern die Schäden von uns zu verantworten sind. Auch besteht keine Haftung und Einstandspflicht insbesondere für folgende Maßnahmen und Handlungen des Kunden oder Dritter und deren Folgen: Unsachgemäße Nachbesserung, Änderung des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung, An- und Einbau von Teilen, insbesondere Ersatzteilen, die nicht von uns stammen oder ausdrücklich zum Einbau zugelassen wurden sowie Nichtbeachtung der Bedienungs- und Betriebsanleitung.

 

(5)  Soweit Ansprüche bestehen, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

(6)  Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 

(7)  Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

 

(8)  Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, sofern die Gewährleistung nach Absatz 2 dieser Bestimmung ausgeschlossen ist bzw. wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Absatz 1 dieser Bestimmung). Diese Gewährleistungsfrist gilt nur für Neuteile, Gebrauchtteile verkaufen wir ausschließlich mit Funktionsgarantie.

 

(9)  Es gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 

(10)  Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

(11)  Unberührt von den vorstehenden Absätzen bleiben Rückgriffsansprüche eines Unternehmers (§§ 478, 479 BGB), soweit nicht Rügepflichten, insbesondere nach Absatz 1 dieser Bestimmung, verletzt sind.

 

  1. Haftung für Rechtsmängel

(1)  Die Lieferung erfolgt frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“). Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns gelieferter und vertragsgemäß genutzter Ware gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:

Die Entscheidung, ob wir auf eigene Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Lieferung gegen mangelfreie Ware austauschen, verbleibt bei uns. Ist uns das nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach den in § 8 geregelten Haftungsgrenzen.

 

(2)  Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich der Regelung des § 8 Abs. 2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

 

  • der Besteller uns unverzüglich über die von Dritten geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen uns unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis setzt,

 

  • der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,

 

  • uns alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlichen Regelungen, vorbehalten bleiben, und der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht.

 

  • 8 Haftungsbeschränkungen

(1)  Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

(2)  Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

 

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
  • bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

(3)  Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

  • 9 Besonderheiten beim Einkauf durch uns

(1)  Im Fall des Lieferverzuges oder endgültigen Nichtlieferung seitens des Lieferanten hat dieser eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % des Einkaufspreises der Waren, mit deren Lieferung er in Verzug geraten ist bzw. deren Lieferung endgültig nicht erfolgt, an uns zu zahlen. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Lieferant einen niedrigeren Schaden nachweist.

 

(2)  Setzt uns der Lieferant, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ist er nach dem fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Lieferanten nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

 

(3)  Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen beim Lieferanten eingeht.

 

(4)  Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu.

 

(5)  Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

 

(6) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

 

(7) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

 

  • 10 Datenschutz

Wir speichern und verarbeiten zur Geschäftsabwicklung notwendige personenbezogene Daten der Besteller. Wir sind auch berechtigt, diese Daten im Rahmen eines Auftrages im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes von Dritten bearbeiten und speichern zu lassen.

 

  • 11 Schlussbestimmungen

(1)  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

(2)  Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, Klage gegen unseren Vertragspartner auch an dessen Gerichtstand zu erheben.

 

(3)  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

 

 

  1. Besondere Bedingungen für unseren Online-Shop myusedparts

 

(1)  Es gelten  für alle Geschäfte, die über unseren Online-Shop getätigt werden unsere vorstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen, solange die nachfolgenden Bedingungen nicht etwas Abweichendes hiervon regeln.

 

Mit Abschluss des Kaufes werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Kaufvertrages. Sie haben jederzeit vor Abschluss des Bestellvorgangs Gelegenheit, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, diese zu speichern und auch auszudrucken.

 

Der Vertragsschluss erfolgt in Deutscher Sprache.

 

Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten per E-Mail zu. Sie können den Vertragstext jederzeit in Ihrem Kundenkonto einsehen.

 

(2)  Wir tätigen Geschäfte im Online-Shop ausschließlich mit Vollkaufleuten. Mit Einloggen im Shop bestätigt der Besteller dies automatisch. Wir sind berechtigt, vom Besteller hierüber einen Nachweis zu verlangen und behalten uns einen Vertragsrücktritt vor, wenn festgestellt wird, dass vom Besteller unrichtige Angaben gemacht wurden.

 

(3)   Vertrieben werden im Online-Shop ausschließlich Gebrauchtteile.

 

(4)   Die Einstellung der Waren in den Online-Shop stellt eine unverbindliche Aufforderung dar, die eingestellten Waren zu bestellen. Der Besteller kann die gewünschten Produkte zunächst im Warenkorb zwischenspeichern und die Eingaben  bis zur Auslösung der verbindlichen Bestellung noch korrigieren, Erst indem der Besteller den Bestellbutton anklickt, stellt das von ihm abgegebene Angebot  eine verbindliche Erklärung für den Wunsch nach Abschluss eines Kaufvertrages dar.

 

Nach dem Eingang der Bestellung bei uns erhält der Besteller eine automatisch generierte Eingangsbestätigung über sein verbindliches Angebot. Diese Bestätigung stellt keine Annahme unsererseits dar. Der wirksame Vertragsabschluss kommt erst dann zustande, wenn wir dem Besteller per E-Mail eine Bestätigung über die Annahme der Bestellung  zusenden, die den vom Besteller zu bezahlenden Gesamtpreis ausweist oder die Bestellung ausführen. Solange der Besteller noch keine Bestätigung über die Annahme des Angebotes erhalten hat, ist er 14 Werktage an das verbindliche Angebot gebunden, danach solange er keine Erklärung abgibt, dass er sich vom Angebot löst. Nach Erhalt der Ware ohne unsere vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung ist der Besteller nicht mehr berechtigt, sich vom Angebot zu lösen. Dem Besteller obliegt die Verpflichtung, nachzuweisen, dass ihm eine ordnungsgemäß von uns versandte E-Mail mit der Annahme der Bestellung nicht zugegangen ist.

 

Wir sind berechtigt, die Annahme einer Bestellung ohne Begründung abzulehnen.

 

(5)   Für Produkte, die im Online-Shop erworben werden, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Wir werden uns im Falle einer Reklamation jedoch bemühen, auch eine kulanzweise Regelung anzubieten.

 

Wir sichern jedoch zu, dass erworbene Teile sich bei Anlieferung bei Ihnen sich in einem funktionstüchtigem Zustand befinden und für den nach Herstellervorgaben vorgesehen Einsatz nutzbar sind.

 

Im Falle einer Reklamation obliegt dem Besteller die Verpflichtung durch Vorlage des Serviceberichts einer vom Hersteller autorisierten Fachfirma, nachzuweisen, dass der Einbau des Teils durch ihn fachgerecht nach Herstellervorgaben ausgeführt wurde.

 

Im Falle einer berechtigten Reklamation erhält der Besteller nach Rücksendung der Ware und Überprüfung durch uns, dass tatsächlich ein Reklamationsgrund vorliegt, den bezahlten Kaufpreis erstattet.

 

(6)  Die im Shop ausgewiesenen Preise sind Nettopreise. Diese verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, Transportkosten und Transportversicherung sowie der Kosten für eventuelle zollrechtliche Abwicklungen. Vor Abgabe der Bestellung werden diese zusätzlich zu übernehmenden Beträge ausgewiesen.

 

Die für die Ausfuhr ins Ausland  erforderlichen Genehmigungen hat der Besteller zu erbringen und übernimmt auch die Einfuhrzölle.

 

(7)   Die Art der Versendung (Transportweg und Transportmittel) bleibt ausschließlich uns vorbehalten. Eine Abholung bei uns ist nur für Waren möglich, die nicht ins Ausland verbracht werden und auch nur nach vorheriger Terminabsprache.

 

Wir liefern die erworben Teile spätestens innerhalb von 5 Werktagen aus, nachdem die vollständige Kaufpreiszahlung einschließlich der ausgewiesenen Kosten bei uns eingegangen ist.

 

(8)    Zahlung an uns kann per Überweisung, PayPal oder Barzahlung erfolgen.

 

(9)  Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen erlischt automatisch unsere Lieferverpflichtung. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung auf Transportschäden zu untersuchen. Soweit der Besteller sichtbare Schäden feststellt, muss er das Produkt nicht annehmen. Mögliche gesetzliche Gewährleistungsrechte werden hierdurch nicht eingeschränkt oder anderweitig berührt.

(10) Wir gewähren ein Rückgaberecht für Teile die nicht benötigt werden von 14 Tagen nach Erhalt der Ware